Die erste Geisterbahn präsentierte Carl Böhm 1931 auf dem Hamburger Dom. Ein war ein rechteckiger Hallenbau mit Pultdach, der an den Seiten und nach hinten mit Planen geschlossen war. Dem Bau war eine Vorhangfassade vorgesetzt, die im Inneren ein Schienensystem verbarg.
Bereits im gleichen Jahr begann ein Urheber- oder Konkurrenzproblem. Böhm ahnte wohl, welches neue Freizeiterlebnis er auf den Weg gebracht hatte, und beanspruchte es für sich allein, wie aus einem Artikel im „Komet“ hervorgeht:
„Die Geisterbahn ist von mir zum ersten Mal in Deutschland und zwar auf dem Hamburger Dom im Jahre 1931 eingeführt. Zum Schutze gegen Nachahmung habe ich in Deutschland und im Ausland Patente, Gebrauchsmuster und Warenzeichen beantragt. Gegen versuchte Nachahmungen und zwar Warenzeichenverletzungen habe ich bereits das gerichtliche Verbot der Zuwiderhandlung unter Androhung von Geld- beziehungsweise Haftstrafen in unbegrenzter Höhe erwirkt. Dabei sind auch ähnliche Benennungen beziehungsweise Zusammensetzungen untersagt. Ich warne daher hiermit öffentlich vor jeder Verletzung meiner Schutzrechte und werde mit allen mir zu Gebote stehenden Mitteln gegen Zuwiderhandlungen vorgehen.“ (Jantowski 1999. KR 9, S. 34)
Wahrscheinlich hat Böhm durch seine Anzeige im „Komet“ andere Schaustellerkollegen auf die neue Attraktion aufmerksam gemacht. Denn bereits 1932 waren auf dem Münchner Oktoberfest die Firmen Haase, Eckert, Kretschmar und Ruprecht mit Geisterbahnen vertreten. Es ist nicht bekannt, ob Böhm seiner Androhung von Strafverfolgung nachgekommen ist.
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© Margit Ramus
Quellen | Ramus 2013. S. 280-297. |