Satzung des Bezirksverband des Ambulanten, Markt- und Schaustellergewerbes

Abschrift der Satzung datiert 06.12.1960

Satzung des Bezirksverband des Ambulanten, Markt- und Schaustellergewerbes für den Regierungsbezirk Köln – Aachen e.V. Sitz Köln.

  • § 1 Name des Verbandes
  1. Der Verband führt den Namen:
    Bezirksverband des Ambulanten, Markt- und Schaustellergewerbes für den Regierungsbezirk Köln – Aachen e.V. Sitz Köln.
  • § 2 Ausdehnung
  1. Der Verband erstreckt sich vorläufig räumlich auf die nachstehende Stadt und Landkreise: Auf sämtliche Stadt- und Landkreise innerhalb des Regierungsbezirks Köln – Aachen.
  • § 3 Geschäftsjahr, Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Sitz, Erfüllungsort und Gerichtsstand des Verbandes ist Köln.
  3. Der Verband wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts zu Köln eingetragen.
  • § 4 Zweck und Aufgaben
  1. Zweck des Verbandes ist die Erfassung aller selbständig im ambulanten Markt- und Schaustellergewerbe tätigen Personen.
  2. Aufgabe des Verbandes ist es, die Mitglieder in allen beruflichen und sozialpolitischen Fragen im Rahmen der Gesamtwirtschaft und der demokratischen Selbstverwaltung zu beraten und zu betreuen und die Angelegenheiten seiner Mitglieder unter Rücksichtsmaßnahme auf die Gesamtinteressen der Wirtschaft sowie das Standesbewusstsein zu wahren und zu pflegen.
  3. Das Aufgabengebiet umfasst im Einzelnen:
  4. Vertretung des Berufsstandes bei den kommunalen Verwaltungen im zuständigen Bezirksbereich;
  5. Wahrnehmung der Berufsinteressen der Mitglieder im Einzelnen;
  6. Wirtschaftspolitische Zusammenarbeit mit den übrigen Verbänden der Wirtschaft auf Bezirksebene;
  7. Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs und des Schwarzhandels;
  8. Mitwirkung an der Sicherung und dem Aufbau der Erwerbsstätten des von Ambulanten Markt- und Schaustellergewerbes und Ausarbeitung von Vorschlägen für eine Verbesserung der Betriebseinrichtungen;
  9. Rege Zusammenarbeit mit der Presse zur Förderung und Hebung des Ansehens des Berufsstandes im öffentlichen Leben;
  10. Zum Zwecke der Betreuung und Vertretung der Mitglieder auf der Bundes- und Landesebene schließt sich der Bezirksverband dem Landesverband des Ambulanten, Markt- und Schaustellergewerbes Nordrhein e.V. Sitz Düsseldorf, an;
  11. Der Verband hat sich jeder parteipolitischen Betätigung und der Verfolgung konfessioneller Ziele zu enthalten. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
  • § 5 Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig / Mitglieder können alle Personen werden, sofern sie:
  2. Ein ambulantes Markt- oder Schaustellergewerbe als selbstständige Gewerbetreibende ausüben oder als volljährige Kinder bis zum vollendeten 25. Lebensjahr im elterlichen Betrieb unselbstständig tätig sind;
  3. Ohne ein ambulantes Markt- oder Schaustellergewerbe auszuüben, Freunde und Förderer des Verbandes als passives Mitglied ohne Stimmen – und Wahlrecht sein wollen.
  4. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Für die bisherigen Einzelmitglieder des Landesverbandes des ambulanten Gewerbes und der Schausteller Nordrhein e. V. bedarf es keines besonderen Aufnahmeantrages.
  5. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
  6. Wird das Aufnahmegesuch abgelehnt, so kann der Antragsteller innerhalb von 2 Wochen nach Zugang des Ablehnungsbescheides Einspruch beim Beirat des Bezirksverbandes einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
  • § 6 Rechte der Mitglieder
  1. Alle aktiven Mitglieder (§ 5 Abs. 1 a) haben die gleichen Rechte.
  2. Die Mitglieder haben Anspruch auf eine wirksame Vertretung ihrer Berufsbelange durch die Organe des Verbandes in allen wirtschaftlichen, beruflichen, rechtlichen und sozialen Fragen, soweit diese in das Aufgabengebiet des Verbandes fallen.
  3. Nach derzeitig geltendem Recht ist der Verband nicht befugt, die Interessen der Mitglieder vor Zivil- und Strafgericht wahrzunehmen.
  4. Alle aktiven Mitglieder (§ 5 Abs. 1 a) haben das Recht zur Teilnahme an den Veranstaltungen, Versammlungen und an den Wahlen. Passive Mitglieder (§ 5 Abs. 1 b) können mit Zustimmung des Vorstandes ebenfalls zu den Veranstaltungen und Versammlungen zugelassen werden.
  5. Die in Inanspruchnahme der aus der Mitgliedschaft entstehenden Rechte – mit Ausnahme der Teilnahme an den Versammlungen – setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten, insbesondere der Beitragszahlung, voraus.
  • § 7 Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind verpflichtet dem Verband jegliche Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren, für den Verband zu werben und die Versammlungen und Veranstaltungen regelmäßig zu besuchen.
  2. Die Mitglieder haben Weisungen des Vorstandes zu befolgen, die durch den Zweck und die Aufgaben des Verbandes bedingt sind.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die in den §§ 17 bis 20 festgesetzten Beitragsordnung zu beachten und die in § 18 festgelegten Beiträge regelmäßig und pünktlich im Voraus zu entrichten.
  • § 8 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet
  2. Durch Kündigung;
  3. Durch endgültige Aufgabe des Gewerbebetriebes;
  4. Durch Ausschluss.
  5. Die Kündigung der Mitgliedschaft hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresschluss schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes oder in Ermangelung einer Geschäftsstelle bei dem Vorsitzenden des Verbandes zu erfolgen. Mündliche Austrittserklärungen sind nicht rechtsverbindlich.
  6. Im Falle der Aufgabe des Gewerbes ist zur Streichung der Mitgliedschaft die Vorlage einer amtlichen Bescheinigung erforderlich.
  7. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand des Verbandes
  8. Der Ausschluss k a n n erfolgen, wenn
  9. Ein Mitglied sich eines großen Verstoßes gegen die Satzungen des Verbandes oder die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen schuldig gemacht hat, insbesondere dem Zwecke des Verbandes zuwiderhandelt;
  10. Ein Mitglied wegen einer unehrenhaften Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist;
  11. Ein Mitglied mit der Zahlung von 6 Monatsbeiträgen trotz mehrmaliger Mahnung im Rückstand geblieben ist.
  12. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von einer Frist von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Berufung beim Beirat des Verbandes einlegen, der endgültig entscheidet.
  13. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht etwa noch bestehende satzungsmäßige Verpflichtungen gegenüber dem Verband, insbesondere der Beitragszahlung
  14. Der Austritt oder der Ausschluss hat den Verlust jeden Anspruchs gegenüber dem Verband zur Folge.
  15. Beim Austritt oder Ausschluss ist das Mitgliedsbuch an den Verband wieder zurückzugeben.
  • § 9 Verwaltungsmäßige und fachliche Gliederung des Verbandes
  1. Der Verband gliedert sich fachlich;

Fachgruppe I – Gewerbe nach Schaustellerart
Fachgruppe II             – Ambulanter Warenhandel
Fachgruppe III            – Ambulanter Lebensmittelhandel
Fachgruppe IIIa          – Ambulanter Blumenhandel
Fachgruppe IV           – Werbeverkauf (Neuheitenvertrieb)
Fachgruppe V             – Ambulanter Zeitungs- und Zeitschriftenhandel
Fachgruppe VI           – Ambulanter Rohproduktenhandel
Fachgruppe VII          – Anbieten gewerblicher Leistungen

Die Fachgruppen gliedern sich nach Bedarf in Fachuntergruppen. Die Mitglieder der Fachgruppen wählen den jeweiligen Fachgruppenbeauftragten.

  1. Die Mitglieder der Fachuntergruppen wählen den jeweiligen Fachuntergruppen – Obmann
  2. Die unter Absatz 1 aufgeführten Fachgruppen I – IV halten jährlich mindestens eine Fachgruppentagung ab. Die übrigen Fachgruppen nach Bedarf.
  3. Der Verband kann zur besseren Betreuung der Mitglieder innerhalb seines Zuständigkeitsbereiches Ortsstellen und Stützpunkte einrichten.
  • § 10 Organe des Verbandes
  1. Organe des Verbandes sind:
  2. a) der Vorstand,
  3. b) der Beirat,
  4. c) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  • § 11 Vorstand
  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und zwei Stellvertreter. Einer der Genannten soll nach Möglichkeit der Fachgruppe I – Gewerbe nach Schaustellerart – angehören.
  2. Der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) mit Stimmenmehrheit gewählt. Sie haben den Verband unparteiisch zu führen und dienstlich zu ihrer Kenntnis gelangte Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren. Sie sind berechtigt, an allen Sitzungen, Veranstaltungen der Organe und der Fachgruppen des Verbandes teilzunehmen. Ihnen obliegt auch das Aufsichts- und Kontrollrecht über etwaige Ortsstellen und Stützpunkte. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Der Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
  • § 12 Beirat
  1. Der Beirat setzt sich aus den Vorsitzenden des Verbandes, seinen Stellvertretern, den Fachgruppenbeauftragten sowie etwa vorhandenen Ortsstellen- und Stützpunktleitern zusammen.
  2. Die Beiratssitzungen werden vom Vorstand vorbereitet.
  3. Der Beitrag wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem seiner Stellvertreter einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
  4. Die Beiratssitzung wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
  5. Die Beschlüsse des Beirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Der Beirat ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mehr als einem Drittel der Beiratsmitglieder beantragt wird. Der Beirat nimmt den Bericht des Vorsitzenden über die jeweilige Verbandslage entgegen und fasst Beschluss über die ihm vom Vorstand vorgelegte Tagesordnung.
  7. Der Beirat beschließt jeweils in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung sowie über den Jahresabschluss.
  8. Der Beirat stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf. Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren Ausgaben und Einnahmen des Geschäftsjahres zu enthalten. Die Ausgaben sind unter Einbeziehung von Fehlbeträgen aus Vorjahren mit den Einnahmen auszugleichen.
  9. Dem Beirat sind weiterhin alle Beschwerden vorzulegen, die sich gegen den Vorstand und die Geschäftsführung richten und deren restlose Bereinigung durch den Vorstand oder die Geschäftsführung unmöglich oder untunlich erscheint.
  10. Der Beirat entscheidet fernerhin über Berufungsanträge von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verband gemäß § 8 dieser Satzung.
  11. An der Beratung oder Beschlussfassung über solche Angelegenheiten, die das persönliche oder geschäftliche Interesse einzelner Beiratsmitglieder berühren, dürfen diese nicht teilnehmen. Über die Verhandlungen, insbesondere die Beschlüsse des Beirates, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  • § 13 Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  1. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) besteht aus:
  2. Dem Vorstand,
  3. Dem Bereit,
  4. Den übrigen Mitgliedern des Bezirksverbandes
  • § 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) gehören:
  2. Die Festsetzung und Genehmigung des Haushaltsplanes,
  3. Entgegennahme der Beschlüsse des Beirates über die Rechnungslegung des Verbandes und deren Genehmigung,
  4. Erwerb oder Veräußerung von Grundvermögen bzw. Tätigkeit von Rechtsgeschäften über dringliche Belastungen von Grundvermögen,
  5. Änderung der Satzung,
  6. Wahl des Vorsitzenden und der Stellvertreter,
  7. Weiterhin ordnet die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Verbandes, sobald sie nicht nach dieser Satzung oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder einem anderen Organ des Verbandes zu erledigen sind
  • § 15 Zusammentritt der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
  1. Die Mitgliederversammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Jahre einmal zusammen (Hauptversammlung)
  2. Die Einladung muss schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) wird von einem durch die stimmberechtigten Mitglieder zu wählenden Tagesleiter geleitet. Zur Unterstützung des Tagungsleiters werden durch die stimmberechtigten Mitglieder gleichfalls zwei Stellvertreter bestimmt.
  4. Der wesentliche Inhalt der gemachten Ausführungen und das Ergebnis der Abstimmungen ist in einer Niederschrift aufzunehmen, die vom Tagungsleiter und von dem von ihm bestellten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Auf schriftlichen Antrag von einem Drittel aller Verbandsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) einzuberufen. Die Einberufung ist in diesem Falle nicht an die Frist in § 15 Absatz 2 gebunden.
  6. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zur Abstimmung anwesend ist.
  7. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  8. Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  • § 16 Verwaltung und Geschäftsführung
  1. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Verwaltungsgeschäfte einen Geschäftsführer bestellen.
  2. Die Tätigkeit des Geschäftsführers ist an die Weisungen des Geschäftsführers gebunden.
  3. Der Geschäftsführer ist berechtigt, an allen Sitzungen, Versammlungen und Veranstaltungen der Organe und Gliederungen des Verbandes teilzunehmen.
  4. Die Verwaltung der Geschäftsstelle sowie das Anweisungsrecht an das beschäftigte Personal der Geschäftsstelle steht dem Vorsitzenden und dem Geschäftsführer allein zu.
  • § 17 Haushalt und Beiträge
  1. Der Verband ist zu sparsamstes und wirtschaftlichstes Finanzgebaren verpflichtet.
  2. Die Beitragsordnung hat Gültigkeit für alle Mitglieder des Verbandes.
  3. Die Mitglieder habe zur Deckung der Unkosten des ambulanten Markt- und Schaustellergewerbes die in dieser Beitragsordnung §§ 17 bis 20 nach den Richtlinien des Landesverbandes festgesetzten Beiträge zu leisten. In den festgelegten Beiträgen sind die Leistungen des Verbandes an den Landesverband enthalten.
  4. Der Verband hat den Beitrag für den Landesverband bis spätestens zum 10. des auf den Fälligkeitsmonats des folgenden Monats unaufgefordert zu überweisen.
  • § 18 Beitragsmaßstab und Beitragshöhe
  1. Der Beitrag wird nach dem Einkommen gestaffelt und beträgt bei einem Jahreseinkommen
  2. Bis zu DM 2.000 DM 3 monatlich
  3. Von DM 2.000 DM 4 monatlich
  4. Von DM 4.000 DM 5 monatlich
  5. Von DM 6.000 DM 7 monatlich
  6. Über DM 8.000 DM 10 monatlich
  7. Jedes Mitglied kann über die in dieser Staffelung angegebenen Beträge hinaus noch höhere Beiträge entrichten.
  8. Die Höhe der an den Landesverband durch den Verband zu entrichtenden Beiträge regelt der Beirat des Landesverbandes.
  9. Der Verband erhebt bei der Aufnahme von Mitgliedern eine einmalige Aufnahme- und Verwaltungsgebühr in Höhe von DM 5.
  10. Die Aufnahmegebühr verbleibt bei der Stelle, die die Aufnahme tätigt.
  • § 19 Einzug und Fälligkeit der Beiträge
  1. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die Geschäftsführung des Verbandes. Der Vorstand k a n n den Einzug der Beiträge auch durch andere Organe oder Einrichtungen vornehmen lassen.
  2. Für die gezahlten Beiträge müssen Beitragsmarken ausgehändigt werden. Ein Inkasso von Beiträgen ohne Hergabe von Beitragsmarken ist nicht gestattet.
  3. Die Beiträge sind monatlich im Voraus fällig und zahlbar. Die Zahlung hat ohne besondere Aufforderung zu erfolgen. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Fällige Beiträge können kostenpflichtig angemahnt werden. Falls der Beitrag durch Kassierer oder aber angemahnt werden muss, ist der Verband berechtigt, eine Einzugsgebühr von 10 % des fälligen Beitrages zusätzlich zu erheben.
  • § 20 Rechtsmittel, Beitragsnachlass, Beitragsniederschlag
  1. Gegen die Festsetzung der Beiträge und der Einzugsgebühren ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
  2. Der Vorstand des Verbandes kann jedoch in begründeten Einzelfällen Stundung, Ermäßigung oder Erlass von Beiträgen oder sonstige Erleichterungen gewähren, wenn die Anwendung des Beitragsmaßstabes eine unbillige Härte bedeuten würde.
  3. Entsprechend der Anträge müssen in jedem Einzelfall schriftlich mit einer genauen Begründung vor der Fälligkeit der in Betracht kommenden Zahlungen an den Verband eingereicht werden.
  • § 21 Wahlen
  1. Die Dauer sämtlicher Wahlen – soweit dieses in dieser Satzung nicht besonders geregelt oder vorgesehen ist – beträgt ein Jahr.
  2. Wiederwahl ist zulässig
  • § 22 Satzungsänderungen
  1. Ein Beschluss über die Änderung der Satzung kann nur mit Zustimmung des Beirates, des Landesverbandes durch die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) mit einem Dreiviertel – Mehrheit vorgenommen werden.
  2. Bei der Beschlussfassung des Beirats des Landesverbandes über die beantragte Satzungsänderung des Verbandes ist eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder des Beirates erforderlich.
  3. Der Wortlaut der beantragten Satzungsänderung muss der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) mit der Einladung zugeleitet werden.
  4. Anträge auf Satzungsänderung können von jedem Mitglied des Verbandes eingebracht werden.
  5. Die Entscheidung des Beirates des Landesverbandes über eine beantragte Satzungsänderung ist endgültig und unanfechtbar.
  • § 23 Auflösung des Verbandes
  1. Die Auflösung des Verbandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung). Hierfür ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Verbandes ist das Vermögen gemäß der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) zu verwenden
  • § 24 Ermächtigung des Vorstandes
  1. Der Vorstand des Verbandes wird ermächtigt, Änderungen dieser Satzung, die das Registergericht zum Zwecke der Eintragung des Vereines in das Vereinsregister verlangen sollte, nach vorheriger Abstimmung mit dem Vorstand des Landesverbandes vorzunehmen.
  • § 25 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister beim Amtsgericht zu Köln in Kraft.

Köln, den 7.12.1960

                        Gez. Kläre Goertz
                        Gez. Josef Milz
                        Gez. Toni Schmitt
                        Gez. Hermann Magnus
                        Gez. Josef Klinder
                        Gez. Adrian Kohlgraf
                        Gez. Peter Michaelis

Abschrift © Margit Ramus

Original Satzung 

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