Glossar A - Z

Wechsel

auch Wechselgeschäft genannt. Beim Kauf eines Gegenstands z.B. auch eines Schaustellergeschäftes konnte nach Zahlung eine Anzahlung in bar, die restliche Kaufsumme mit Wechselpapieren bezahlt werden. Ähnlich einer Ratenzahlung waren sie mit einer festen Summe auf ein Fälligkeitsdatum ausgestellt und vom Käufer unterschrieben. Ein Wechsel konnte vor Fälligkeit auf weitere drei Monate prolongiert (verlängert) werden. Die Wechsel konnten vom Verkäufer bei der Hausbank sofort gegen Bargeld eingelöst werden. Die entsprechenden Zinsen wurde vom Aussteller/Käufer bezahlt.
Es bestand außerdem die Möglichkeit Wechsel an einen anderen Gläubiger zu verkaufen und damit die Eigentumsrechte bis zur endgültigen Bezahlung des Kaufgegenstandes abzutreten.
Bis in die 1980er Jahren war das Wechselgeschäft ein gängiges Geldgeschäft und vereinfachte die Finanzierung von Schaustellergeschäften. Ein Wechsel verlor erst nach 30 Jahren seine Gültigkeit und konnte bei Bedarf eingeklagt werden.
© Margit Ramus

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